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  3. Augsburg: Plötzlich kommt Bewegung in den Streit um das Sportkind-Schaufenster

Augsburg
11.07.2022

Plötzlich kommt Bewegung in den Streit um das Sportkind-Schaufenster

Das Denkmalschutzamt der Stadt Augsburg hat die Monitore in den Sportkind-Schaufenstern verboten. Die Unternehmerinnen lassen sich das nicht gefallen.
Foto: Peter Fastl

Die Inhaberinnen des neuen Sportkind-Geschäfts haben Streit mit Augsburgs Denkmalschutz, sie nehmen einen Anwalt. Nun gibt es ein Signal von der Stadt.

Im Büro der Augsburger Sportbekleidungsfirma Sportkind standen am Montag die Telefone nicht still. Die Berichterstattung unserer Redaktion über den Ärger, den die beiden Unternehmerinnen mit der Denkmalschutzbehörde haben, hat offenbar einige Augsburgerinnen und Augsburger auf die Palme gebracht. Nun kommt tatsächlich Bewegung in die Angelegenheit, die für das städtische Amt schon entschieden schien. Doch die Geschäftsfrauen blieben beharrlich.

"Mit so viel positivem und liebem Feedback haben wir nicht gerechnet." Die 49 Jahre alte Gabi Windisch und Geschäftspartnerin Nadine Lux, 54 Jahre alt, freuen sich über den Zuspruch, den sie erfahren – auch von Menschen, die sie gar nicht kennen. Ständig seien Leute in das neu eröffnete Geschäft an der Ecke Rathausplatz/Philippine-Welser-Straße gekommen und hätten ihre Unterstützung angeboten. "Sogar eine Unterschriftenliste wollte man für uns organisieren." Vielleicht ist das gar nicht mehr nötig.

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Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

12.07.2022

Der Sachverhalt stellt sich nun jedenfalls erst einmal anders da, als im vorherigen Artikel und von den beiden Damen behauptet. Jetzt rudern sie auch schon zurück und kritisieren das geltende Recht. Der gewünschte Werbeeffekt ist zumindest bereits erreicht.

12.07.2022

>>Der Sachverhalt stellt sich nun jedenfalls erst einmal anders da, als im vorherigen Artikel und von den beiden Damen behauptet.<<

Wie kommen Sie denn zu dem Schluss, Herr L? Der Sachverhalt ist nach wie vor der selbe, nur hat man bei der Stadt gemerkt, dass man hier mit zweierlei Maß gemessen hat. Leute Ihres Berufsstandes verschanzen sich gerne hinter Vorschriften, statt einfach mal selbst mitzudenken. Warum hat denn der Denkmalschutz nichts gegen die bunten Bilder an der Fassade während der Weihnachtszeit? Die fallen weit mehr ins Auge als ein Monitor im Innern eines Ladens. Bin mal gespannt, wie der Bauausschuss am 21. Juli entscheidet.

12.07.2022

Ich kann den Ärger der Damen ja wirklich verstehen, aber versuchen sie erstmal in Zeiten von Energiewende und Gasmangel eine Solaranlage auf einem nicht einsehbaren Dach in der Alt-/Innenstadt zu installieren. Was glauben Sie was Ihnen da die Denkmalschutzbehörde erzählt, das können Sie sich gar nicht vorstellen. Da kann man als Eigentümer einer solchen Immobilie, der was für die Umwelt tun will, nur noch heulen oder lachen - je nach Tagesform.

11.07.2022

>> Da er nicht für kommerzielle Zwecke genutzt wird, unterliegt er nicht den Festsetzungen für Werbeanlagen des Bebauungsplanes.<<

???

Ich sehe da spontan keine Ausnahme für eine Tourist-Information. Ich denke es ist auch völlig abwegig, dass eine solche nicht kommerziell wäre.

Aus der Formulierung des Bebauungsplanes kann man auch erkennen, dass Werbeanlagen an der Außenfassade des Gebäudes auf den Gewerbebetrieb hinweisen. Es fehlte dazu bei der Aufstellung des BP erkennbar jeder Regelungswille für Schaufensterauslagen.

https://geoportal.augsburg.de/Daten-WEB/STPLA/PLR/Text/03210100-0001-470_TT.pdf

§ 6 Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur in den Erdgeschosszonen, d.h. maximal bis zur Höhe der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses, zulässig.Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung in Form von Aus- legern, Nasenschildern und Einzelbuchstaben auf Putz zulässig.Die Höhe der Werbeanlagen darf max. 60 cm betragen.Senkrechte bzw. hochrechteckige Werbeanlagen sind unzulässig. Senkrecht zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen (Ausleger und Nasenschilder) dürfen eine seitliche Ansichtsfläche von 0,36 m2 je Seite nicht überschreiten. Die Ausladung darf nicht mehr als 0,75 m betragen. Ab Vorderkante Fußweg ist ein Schutzabstand von mindes- tens 0,65 m einzuhalten. Die Durchgangshöhe zwischen Fußwegober- kante und Unterkante der Werbeanlage muss mindestens 2,50 m be- tragen. In Straßenzügen ohne besondere Gehsteigflächen muss die Durchgangshöhe mindestens 4,50 m betragen.Unzulässig sind:- Blinkende und bewegliche Werbungen, Leuchtprojektionen,Leuchtkästen, Skybeamer u. ä.- Werbeanlagen an Erkern, Gesimsen, Balkonen und prägendenGliederungselementen von Fassaden, oder sonstigen hoch-ragenden Bauteilen.- Großflächige Folienbeklebungen an Fenstern und Schau-fenstern von mehr als 20 % der Fensterfläche. Zulässig ist nur die Verwendung von Sandstrahlfolie.Für die in Passagen befindlichen Läden und Geschäfte ist an den Pas- sageneingängen nur eine Werbeanlage als Sammelwerbung zulässig. Diese darf in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde ausnahmsweise höher als 0,60 m sein.Über die vorgenannten Regelungen hinaus sind keine ortsfesten Werbeanlagen zulässig.