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  3. Bundesverfassungsgericht: Gefangenenvergütung: Bekommen Inhaftierte jetzt Mindestlohn?

Bundesverfassungsgericht
21.06.2023

Gefangenenvergütung: Bekommen Inhaftierte jetzt Mindestlohn?

Das Bundesverfassungsgericht hat heute ein Urteil zur Gefangenenentlohnung gefällt.
Foto: Uli Deck, dpa (Symbolbild)

Für Menschen, die in Deutschland arbeiten, gilt der Mindestlohn von 12 Euro - doch nicht für Inhaftierte. Das Bundesverfassungsgericht verkündet heute ein Urteil, das die Vergütung in Justizvollzugsanstalten verändert.

Wer in Deutschland in Haft ist, muss arbeiten. Denn dort herrscht Arbeitspflicht. Doch während außerhalb von Gefängnissen Mindestlohn bezahlt wird, bekommen Inhaftierte maximal 2,30 Euro in der Stunde. Das Problem: Sie gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Zwei Betroffene haben bereits 2016 Klage dagegen eingereicht. Heute hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gefällt, dass die Vergütung in Gefängnissen verändert.

Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen Gefangenenvergütung

Zwei Inhaftierte aus Nordrhein-Westfalen und Bayern haben eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Denn sie sehen in der niedrigen Bezahlung einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Wie das ZDF schreibt, fehle ihnen außerdem die Anerkennung für ihre Arbeit. Ein dritter Beteiligter hatte seine Beschwerde im Vorfeld zurückgezogen.

Ende April hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bereits zu der Sache verhandelt. Nun wurde das Urteil verkündet.

Bundesverfassungsgericht: Gefangenenvergütung ist verfassungswidrig

Wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) mitteilte, hat das Verfassungsgericht die Stundenlöhne von zwei Euro oder weniger als verfassungswidrig eingestuft. Bis Ende Juni 2025 müssen die beiden Bundesländer die Gesetze neu regeln. Laut der Tagesschau wurde der Mindestlohn jedoch nicht genau festgelegt. Stattdessen könne sich laut dem Bundesverfassungsgericht eine angemessene Vergütung auch aus monetären und nicht-monetären Komponenten zusammensetzen.

Nicht-monetäre Vergütungen könnten beispielsweise die Anrechnung von freien Tagen sein. Aber auch teilweise Tage, die die Gefangenen früher aus der Haft entlassen werden können.

Bundesverfassungsgericht: Gefangenenvergütung bereits 2002 gerade noch so verfassungskonform

Bereits 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht die Bezahlung in den Gefängnissen beanstandet. Fünf Prozent des Durchschnittslohns wurden damals bezahlt, schreibt t-online.de. Vier Jahre später wurde der Lohn auf neun Prozent angehoben. Der Bundesgerichtshof nannte das die "äußerste Grenze" der verfassungsrechtlich konformen Bezahlung, heißt es beim ZDF.

Das Bayerische Justizministerium hatte bislang dagegenargumentiert, dass die Arbeit in den Haftanstalten nicht wirtschaftlich sei. "Die durchschnittliche Produktivität der Gefangenenarbeit liege erheblich unter vergleichbaren Tätigkeiten in der freien Wirtschaft", hieß es dazu auf eine Anfrage von BR24.